
Ein x-beliebiger Tag im Leben eines Radfahrenden in Gummersbach
Ein Situationsbericht eines Radfahrenden auf der Gummersbacher Straße. Immer wieder wird der gesetzliche Mindestabstand 1,50m zum Radfahrenden unterschritten. Dieser Abstand muss immer, auch bei vorhandenem Fahrradschutzstreifen eingehalten werden.
Ein x-beliebiger Tag im Leben eines Radfahrenden in Gummersbach
"Der LKW hat mich heute (gegen 17:50) in Niedersessmar extrem dicht überholt. Ich fuhr auf der rechten gestrichelten Linie und er mit seinem Reifen auf der linken Linie. Der Abstand muss eindeutig zu gering gewesen sein, denn ich habe jetzt noch Herzrasen davon. Es war nach dem Klotz. Das weiß ich noch, weil da ein Mann im grünen Mini die Fahrertür offen hatte. Das Auto hinter mir hat verlangsamt (ich habe Rückspiegel) und ich habe überholt. Und es war vor Mazda, denn da endet der Streifen vorübergehend. Ich konnte wegen parkender Autos nicht nach rechts ausweichen.
Jedenfalls parkte dieser LKW dann an der freien evangelischen Kirche. Dort parkt er regelmäßig auf dem Radstreifen und ich hatte mich mehr oder weniger damit abgefunden. Die meisten Autos halten ausreichend Abstand, wenn ich links neben dem parken LKW vorbeifahre.
Aber, dass gerade der, der immer im Weg steht und bei dem ich mir überlegt hatte, dass er eben irgendwo parken muss .. dass der mich beinahe tot fährt, dass ist nicht mehr duldbar."
Die Schilderung wurde dem ADFC Oberberg zu gesendet. Viele unserer Mitglieder und diverse Berichte von Radfahrenden haben vergleichbare tägliche Erlebnisse auf der Gummersbacher Straße.
Seit 2024 gilt beim Überholen von Radfahrenden ein klarer Mindestabstand: 1,5 m innerorts, 2 m außerorts. Bei Kindern sind auch innerorts 2 m vorgeschrieben. Dies gilt selbst wenn Schutzstreifen markiert sind.
Mehr Sicherheit im Radverkehr: Wieviel Sicherheitsabstand muss beim Überholen eingehalten werden?
Jeder kennt die Situation im Straßenverkehr, ob zu Fuß mit dem Rad oder mit dem Auto: Der Verkehrsraum ist knapp und man fühlt sich bedrängt. Besonders gilt das für Radfahrende, die von Autofahrenden überholt werden. Gibt es einen Abstand der eingehalten werden muss?
Mit der Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) im Jahr 2024 wurde der Abstand beim Überholen von Radfahrenden verbindlich geregelt und damit die oft strittige Frage nach einem „ausreichenden Überholabstand" beendet:
Innerorts beträgt der Sicherheitsabstand beim Überholen mindestens 1,5 Meter, außerorts mindestens zwei Meter. Beim Überholen von Kindern sind auch innerorts zwei Meter Abstand notwendig (§5, Absatz 4, Satz 3 StVO).
Wenn Radfahrende auf einem baulich getrennten und mit dem blauen Radwegschild beschilderten Radweg fahren, braucht der Sicherheitsabstand nicht eingehalten zu werden, da der Radweg nicht zur Fahrbahn gehört. Ein solcher benutzungspflichtiger Radweg ist in der Regel breit genug, damit Radfahrende von sich aus für einen ausreichenden Sicherheitsabstand sorgen können. Bei alten Radwegen oder rein farblich markierten Radstreifen trifft dies allerdings nicht zu.
Viele Autofahrende nehmen irrtümlich an, dass bei einem mit unterbrochener Leitlinie auf der Fahrbahn angelegten Schutzstreifen der vorgeschriebene Mindestabstand von 1,50 m ebenfalls entfällt. Da der Schutzstreifen ein Teil der Fahrbahn ist und bei Bedarf auch von Kraftfahrzeugen befahren werden darf, gilt hier jedoch trotz der Markierung der von der StVO geforderte Mindestabstand.